AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen, Sanierungen und Serviceleistungen an bestehenden Aufzugsanlagen, Stand: Februar 2019

1. Allgemeines
1.1 Für alle Angebote und Verträge zwischen dem Kunden (Auftraggeber, im Folgenden kurz AG genannt) mit dem Aufzugsunternehmen (Auftragnehmer, im Folgenden AN genannt) gelten unter Ausschluss eventuell entgegenstehender AGB des AG die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie gelten auch für Nachtragsangebote und Vertragsänderungen bzw. -ergänzungen.
1.2 Für alle Verträge, aber auch für Änderungen und Ergänzungen gilt die Schriftform. Diese ist auch bei Verwendung eines Faxes oder einer E-Mail eingehalten. 

2. Vertragsinhalt 
2.1 Die im Rahmen der Vorplanung übergebenen oder dem Angebot beigefügten technischen Unterlagen wie Abbildungsskizzen, Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Betriebskosten etc. sind nur dann verbindlich, wenn in dem Vertrag schriftlich hierauf Bezug genommen worden ist. (Angaben über Gewicht, Kraft, Leistung, Geschwindigkeit, Verbrauch gelten auch dann als erfüllt, wenn diese um bis zu 10% über- oder unterschritten sind.)
2.2 Der Umfang der Lieferung und Leistungen des AN ergibt sich aus dem Angebot/der Auftragsbestätigung. Der AN behält sich vor, Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen sowie Anpassungen bis zur Fertigstellung ohne vorherige Zustimmung des AG vorzunehmen, sofern Qualität, Leistung, Stand der Technik oder sonstige technische Daten dadurch nicht verschlechtert werden. 
2.3 Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik und nach unseren Werksnormen. Sie entspricht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Vorschriften. Sofern sich diese während der Durchführung des Auftrages ändern, verpflichten sich die Parteien die Vertragsleistungen anzupassen. 
2.4 Alle Gebühren und sonstige Kosten, die die Abnahmebehörde für die Abnahme oder Prüfung der Anlage in Rechnung stellt, sowie jede Art von Hilfeleistung, insbesondere Maurer-, Maler-, Rüst-, Stemm- und Glaserarbeiten, und der zur Montage benötigte Strom geht zu Lasten des AG. Der AG stellt bauseitig Montagegerüste, sofern diese für die Installation der Aufzugsanlage erforderlich sind. 

3. Montage
3.1 Montagearbeiten werden an Wochentagen (Montag bis einschl. Freitag) in der Zeit zwischen 08.00 und 17.00 Uhr ausgeführt. Zuschläge zu Montagearbeiten außerhalb des vorgenannten Zeitrahmens sind gemäß dem zurzeit des Anfalls der Montagearbeiten gültigen Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie zu vergüten. 
3.2 Sind von dem AG zu erbringende Bauarbeiten Voraussetzung für die Montage, so müssen diese bei Montagebeginn soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert und zügig durchgeführt werden kann. Soweit während der Montage bauseitige Leistungen zu erbringen sind, sind diese von dem AG so zu fördern, dass Behinderungen oder Unterbrechungen der Montage ausgeschlossen sind. Muss die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden oder kann diese nicht termingerecht begonnen werden, da bauseitig zu erbringende Voraussetzungen noch nicht erbracht sind, so erteilt der AN eine Baubehinderungsanzeige. Der AG ist dann verpflichtet, die Baufreiheit dem AN schriftlich mitzuteilen. Der AG trägt die Kosten für eventuelle Wartezeiten und etwaige wiederholte erfolglose Anreisen der Monteure sowie die Kosten für zusätzliche Stunden und Aufwand sowie eventuell erhöhte Kosten für die Sachverständigenabnahme. Ist eine Vertragsstrafe für die Einhaltung eines Fertigstellungs- oder eines anderen Termins vereinbart, so verliert diese Vereinbarung ihre Gültigkeit, sofern die oben genannte Behinderung der Montagearbeit, von dem AG zu vertreten, vorliegt.
3.3 Während der Montage ist ein verschließbarer Raum für Material und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Ist der AG hierzu nicht in der Lage oder erweisen sich die Sicherungen als unzureichend, so haftet er für den Verlust von Material und Werkzeug auf Schadensersatz. 

4. Fristen und Termine
4.1 Alle Liefer- und Montagezeiten beginnen erst nach restloser Klärung aller technischen Einzelheiten, Genehmigung der Anlagenzeichnung sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung. 
4.2 Hält der AG vertragliche Fristen und Termine oder sonstige Pflichten (z. B. rechtzeitige Zahlung nicht ein), so verlieren die den AN betreffenden Fristen ihre Geltung und eine evtl. im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe kann nicht mehr gefordert werden. 
4.3 Sofern ein Fall der höheren Gewalt (hierzu zählen Streik, Aussperrung oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die den AN oder einen seiner Subunternehmer treffen) eintritt, der AN daran hindert, fristgerecht zu leisten, so verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen unabhängig von einem bereits eingetretenen Verzug. 
4.4 Wird die Auslieferung oder die Montage der Anlage aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, verzögert, so ist der AN verpflichtet, die Anlage einzulagern. Die Kosten der Einlagerung hat der AG zu tragen. Diese betragen für jede angefangene Woche 100,00 € als Aufwandspauschale zuzüglich einmalige Ein- und Auslagerung sowie Transport. Verzögert sich die Sachverständigenabnahme aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die Schlussrechnung zu stellen. 

5. Gefahrübergang/Eigentumsvorbehalt 
5.1 Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der AG für die Ordnung und Sicherheit an der Baustelle zuständig ist und alle erforderlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für eigenes und fremdes Eigentum vorgenommen hat. Aus diesem Grunde geht die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung/Beschädigung des von dem AN gelieferten Materials mit Anlieferung auf den AG über. Der AN behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum kompletten Ausgleich der Vertragssumme einschl. Nachträgen sowie bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
5.2 Der AN behält sich bei Zahlungsverzug die Unterbrechung der geschuldeten Arbeiten sowie die Zurückbehaltung weiterer Lieferungen ebenso vor, wie noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. 
5.3 Für den Fall einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes durch den AG oder aber Eigentumsverlust des AN aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. Verbindung oder Verarbeitung), tritt der AG schon jetzt seine Ansprüche gegen den Bauherrn oder Auftraggeber an den AN ab. Der AN nimmt bereits jetzt die Abtretung an.

6. Preise und Zahlungsbedingungen 
6.1 Alle Preise sind Festpreise. Die Preiskalkulation hat zur Grundlage, dass mit der Durchführung des Auftrages spätestens 14 Tage nach der im Vertragstext vorgesehenen Zeit begonnen werden kann. Sollte die Ausführung oder der Termin der Fertigstellung über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so behält sich der AN vor, den vereinbarten Preis anzupassen. Maßgeblich sind die Preisbildung und Preisgleitklauseln gemäß beigefügtem Formblatt.
6.2 Alle Preise sind netto ausschließlich Umsatzsteuer, die mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsfertigstellung gültigen Satz berechnet und gesondert ausgewiesen wird.
6.3 Folgender Zahlungsplan wird vereinbart: – bis EUR 10.000,00 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Fertigstellung– bis EUR 25.000,00 50% bei Auftragserteilung; 50% nach Fertigstellung /Sachverständigenabnahme, falls erforderlich – über EUR 10.000,00 30% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss 60% der Auftragssumme fällig, wenn die Hauptteile der Anlage Versandbereit sind und dies dem AG mitgeteilt ist, 10% der Vertragssumme ist fällig bei Abnahme durch einen Sachverständigen 
6.4 Für die Fälligkeit der Schlusszahlung kann die Fertigstellung/Sachverständigenabnahme dadurch ersetzt werden, dass bei bestehender Abnahmereife der Aufzugsanlage und Aufforderung zur Abnahme durch den AN binnen 14 Tagen ab Mitteilung ein Abnahmetermin aufgrund des Verhaltens des AG nicht stattfindet.
6.5 Umfasst der Auftrag mehrere Aufzüge, so beziehen sich die vorgenannten Zahlungsziele auf jeden einzelnen Aufzug. 

7. Haftung
Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftpflichtgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf bzw. eine Pflicht deren Verletzung solche Rechte des AG einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

8. Abnahme
8.1 Die rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt durch Erstellung eines Abnahmeprotokolls und soll mit der Sachverständigenabnahmeprüfung (soweit erforderlich) zusammenfallen. Eine Inbetriebnahme vor Abnahme wird ausdrücklich untersagt. Erscheint der AG zum Abnahmetermin trotz Einladung mit zweiwöchiger Frist nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Eine Inbetriebnahme ohne vorausgegangene Abnahme gilt zwischen den Parteien als konkludente Abnahme des Aufzugs. Bei Modernisierung-/Reparaturarbeiten mit einem Auftragswert von unter 5.000,00 € stellt der AG einen Mitarbeiter oder sich selbst bereit, um nach durchgeführter Montage mit dem Monteur des AN die Abnahme der Werkleistung durchzuführen. Ist ein Vertreter des AG zum Abschluss der Arbeiten nicht vor Ort, so gilt die Freigabe für den Betrieb durch den Monteur des AN als Abnahme.
8.2 Die Abnahme kann von dem AG wegen vorhandener Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen, nicht verweigert werden. 
8.3 Auf schriftliche Aufforderung des AN sind Teilbereiche des Auftrages separat abzunehmen. Für die Teilabnahme gelten die vorstehenden Ziffern 8.1 und 8.2 entsprechend. 

9. Mängelhaftung 
9.1 Der AN haftet für Mängel der Anlage, die zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sind ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Regelung. 
9.2 Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich auf zwei Jahre, wenn mit dem AN ein Wartungs- und Inspektionsvertrag abgeschlossen wird. Sie verlängert sich auf fünf Jahre, wenn mit dem AN ein Vollunterhaltungsvertrag oder Vollunterhaltungsvertrag mit Eigenanteil/Teilwartungsvertrag geschlossen wird. 
9.3 Dem AN steht ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zu. Sofern es sich bei dem AG um einen Kaufmann oder Unternehmer handelt, besteht darüber hinaus nur der Anspruch auf Minderung. Gleiches gilt für einen Verbraucher, der durch einen Unternehmer oder Kaufmann beim Vertragsabschluss vertreten wird. Im Übrigen gelten für den Verbraucher die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche. 
9.4 Handelt es sich bei dem AG um einen Kaufmann oder Unternehmer, so hat dieser einen bestehenden Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen. 
9.5 Der AN weist darauf hin, dass nicht jede Störung des Aufzugsbetriebs einen Mangelhaftungsanspruch auslöst. Ausgeschlossen sind Mängel, die auf fehlerhafte Behandlung oder Beanspruchung der Anlage, Baubetrieb, unsachgemäße Eingriffe, fehlende Wartung, Abnutzung oder ähnliches zurückzuführen sind. 
9.6 Sofern sich der AG zur Zeit der Erhebung einer Mängelrüge mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet, so kann der AN die Mängelbeseitigung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht des AG verweigern. 

10. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch den AG aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, ist der AN berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 20% der Bruttoauftragssumme zu verlangen, falls nicht ein höherer Schaden von dem AN konkret nachgewiesen werden kann. Dem AG bleibt die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des AN nachzuweisen. 

11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des AN. 12. Schlussbestimmungen Für die Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.

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